Grundregeln für Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen in der EU
Eingestellt von michi b. am 2.7.09Grundregeln für Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen in der EU
In der Europäischen Union gelten seit dem 1. Oktober 2004 weitgehend einheitliche Bestimmungen für Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen.
Für diese Tiere muss ein Pass nach einheitlichem Muster mitgeführt werden, wenn sie in der EU grenzüberschreitend verbracht werden.
Dieser EU-Heimtierausweis muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, d. h. das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer in den Pass eingetragen sein.
Neben Angaben zum Tier und seinem Besitzer muss der Pass außerdem den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt.
Die Ausweise können ausschließlich von Tierärztinnen und Tierärzten ausgestellt werden.
Pass, Kennzeichnung und Impfung sind verbindliche Bestandteile der EU-Anforderungen. Für nicht gekennzeichnete Tiere kann der EU-Heimtierausweis nicht ausgestellt werden. Für Tiere, die nicht auf Reisen ins Ausland mitgenommen werden, reicht weiterhin der gelbe „Internationale Impfpass“ aus.
Die Kennzeichnung mit einer – gut lesbaren – Tätowierung wird nur noch übergangsweise bis 2. Juli 2011 anerkannt.
Für Tiere, die neu gekennzeichnet werden, ist deshalb ein Mikrochip zu empfehlen. Vorgeschrieben für die Mikrochips sind ISO-Norm 11784 oder 11785 – bei anderen Standards muss der Tierhalter das Ablesegerät für eventuelle Kontrollen selber zur Verfügung stellen.
Ein gültiger Tollwutschutz liegt vor, wenn die Impfung mindestens 21 Tage (bei Erstimpfung) und längstens den Zeitraum zurückliegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt.
Die EU-Regelungen zum Heimtierausweis gelten grundsätzlich für den privaten Reiseverkehr und auch für den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU inklusive der Beitrittsstaaten.
Quelle: Bundestierärztekammer
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